Machinery-Trading

Verkaufs- und Vermittlungsbedingungen

1. Alle Preisangebote sind freibleibend. Sie sind Nettopreise und gelten ab Standort des jeweiligen Gerätes. Transportkosten, insbesondere auch Transportversicherung sowie etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Berechnetes Verpackungs- material wird nicht zurückgenommen. 

 

2. Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Annahme durch uns zustande. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Neben-abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns. Sollte uns ein nicht in unserem Eigentum stehendes von uns verkauftes Gerät aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung gestellt (etwa vom Eigentümer nicht geliefert) werden, so sind wir berechtigt, entweder ein anderes gleichartiges und gleichwertiges Gerät zu liefern, oder aber vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadens-ersatzansprüche des Käufers sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Erhalten wir nach Abschluss des Vertrages eine ungünstige Auskunft über die Vermögenslage des Käufers, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen des gesamten Kaufpreises zu verlangen. 

 

3. Die Zahlung hat innerhalb 7 Tagen erfolgen, nach Rechnungsdatum zu 

* entweder mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels im Büro von

* oder durch Überweisung des fälligen Betrags auf das Bankkonto

 

Nach Ablauf von 7 Tagen ab Rechnungsdatum befindet sich der Vertragspartner ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug; der Vertragspartner schuldet ab dem Zeitpunkt des Inverzugtretens 10% von dem Rechnungsbetrag, oder wenn der Betrag höher ist, auf den fälligen Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 2% pro Monat, wobei ein angefangener Monat als ganzer Monat gilt.  Im Fall von Liquidation, Konkurs oder Zahlungsaufschub des Vertragspartners oder wenn über den Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet wird, werden die Verpflichtungen des Vertragspartners sofort fällig. Eventuelle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer bezüglich der Qualität oder aus anderem Grunde aufgrund vom Vertragspartner eingereichter Reklamationen geben dem Käufer nicht das Recht, die Bezahlung auszusetzen. 

 

4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer erst nach ergebnislosem Setzen einer Nachfrist zu einem Rücktritt berechtigt. Diese Nachfrist muss 4 Wochen betragen. Beruht eine Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist auf Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt, Streik o. dgl.) so entfällt jegliches Rücktrittsrecht des Käufers. In einem solchen Falle sind wir jedoch zu einem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Umstand, auf den die Überschreitung der Lieferfrist zurückzuführen ist. nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen behoben werden kann. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen; unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 

 

5. Jeder vom Käufer gewünschte Versand erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Schadensersatzansprüche infolge des Transports (etwa wegen Verlustes oder Beschä-digung der Kaufsache oder wegen verspäteter Lieferung) sind uns gegenüber ausge-schlossen. Wird der Transport durch unser eigenes Personal ausgeführt, so haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Käufer hat dieser angemessene Lagerkosten zu zahlen bzw. zu erstatten. 

 

6. Bei Lieferung neu hergestellter Sachen müssen erkennbare Mängel innerhalb einer  Woche nach Erhält der Kaufsache geltend gemacht werden. Die Frist ist mit der Aufgabe zur Post (Postabgabestempel) gewahrt. Ist der Käufer nicht als Kaufmann ins Handels-register eingetragen, besteht die vorstehend genannte Rügepflicht nur für offensichtliche Mängel; die Rügepflicht beträgt in diesem Fal 2 Wochen. Andere Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung gerügt werden. Mängel eines Teiles einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei begründeter Reklamation sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Wandlung oder Minderung durch den Käufer ist nur dann zulässig, wenn Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehlgeschlagen sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen; die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, auch von Erfüllungsgehilfen, sowie die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleiben unberührt. Auf unser dahingehendes Verlangen hat der Käufer den Kaufgegenstand am Standort abzunehmen bzw. abnehmen zu lassen. In diesem Fall können Mängelrügen nur auf dabei festgestellte und vorbehaltene Mängel gestützt werden, es sei denn, dass es sich um verborgene Mängel handelt. Für Kunden, die nicht im Handelsregister als Kaufleute eingetragen sind, gilt die vorstehend genannte Rügepflicht nicht. Unterlässt der Käufer die Durchführung der Abnahme innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die Kaufsache als mangelfrei und bedingungsgemäß. Bei der Lieferung gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsasprüche – vorbehaltlich unserer Haftung für zugesicherte Eigenschaften – ausgeschlossen. 

 

7. Jedes gelieferte Gerät bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – soweit ein Kontokorrent geführt wird bis zum Ausgleich des Saldos – unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist dem Käufer lediglich im gewöhnlichen Geschäftsgang gestatet und nur unter der Bedingung, dass der Käufer sich das Eigentum bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises durch seinen Abnehmer vorbehält. Alle Rechte, insbesondere die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer aus der Weitergabe der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes, der insgesamt von uns gelieferten Gegenstände. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft zu machen und Auskunft über Höhe und Bestand der Forderungen zu erteilen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt. Eine Freigabe gelieferter Vorbehaltsware erfolgt jedoch nur insoweit; als diese selbst vol bezahlt ist. 

 

8. Solange das Eigentum an der Vorbehaltsware nicht auf den Käufer übergegangen ist, steht uns der Besitz an dem Kraftfahrzeugbrief (Kraftfahrzeugbriefen, auch Anhãn-gerbrieten) zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulasungstele schriftlich zu beantragen, dass uns (im Fale der Ziff. 11 dieser Bedingungen: dem Eigentümer) der Kraftfahrzeugbrief( die Kraftfahrzeugbriefe bzw. Anhängerbriefe) ausgehändigt wird (werden). Der Käufer hat die Vorbehaltsware stets in einem ordentlichen Zustand zu halten, erforderliche Reparaturen unverzüglich auszuführen und die Ware ausreichend gegen Beschädigung und Verlust zu versichern. Um den jeweiligen Zustand der Vorbehaltsware feststellen zu können, hat uns der Käufer jederzeit zu gestatten, das Gerät zu besichtigen und zu überprüfen bzw. durch einen Sachkundigen besichtigen und überprüfen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, uns von jedem Eingrif Driter in die Vorbehaltsware (z.B. Zwangsvolstreckung) unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. 

 

9. Ale technischen Angaben über den Zustand, das Alter oder die Leistungsfähigkeit des Gerätes erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind jedoch nur als ungefähre Angaben zu verstehen. 

 

10. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder mit der Erfüllung einer sonstigen übernommenen Verpflichtung länger als zwei Wochen in Verzug, so wird der gesamte dann noch offene Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit gegeben sein sollten. Ist ein Käufer nicht im Handelsregister eingetragen, so gilt die vorstehende Bestimmung mit der Maßgabe, dass der gesamte noch offene Restkaufpreis dann zur sofortigen Zahlung fallig wird, wenn der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises beträgt. 

 

11. Mit der Übernahme des Gerätes geht jegliche Gefahr und jegliches Risiko (sowohl für eigene Schäden als auch für Drittschäden) auf den Käufer über. Soweit Hilfskräfte eingesetzt werden (etwa Monteure, Fahrer oder Kranführer etwa zur Bedienung oder zur Einweisung in die Bedienung des Gerätes) ist jegliche Haftung für ein Verschulden dieser Hilfskräfte (Erfüllungsgehilfen) ausgeschlossen. Unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 

 

12. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

 

13. unabhängig von der Nationalität des Käufers (Vertragspartners) und von dem Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen wird, gilt stets deutsches Recht; die Bestimmungen des Artikels 29 EGBGB bleiben unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser algemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Erfülungsort sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Duisburg. Die vorstehende Gerichts-standvereinbarung gilt auch, wenn der Käufer Nichtkaufmann im Sinne des Handels-gesetzbuches ist, und zwar für folgende Fäle: a) Falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. b) falls der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gerätes verlegt. c) falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

 

Sales and Brokerage Terms and Conditions

1. Price Offers

All price offers are non-binding. They are net prices and apply ex-location of the respective machine. Transport costs, including transport insurance and any customs duties, are to be borne by the buyer. Packaging materials that are invoiced will not be taken back.

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2. Conclusion of Contract

A purchase contract only comes into effect upon our written confirmation. Telegraphic, telephone, or oral additions, changes, or side agreements must also be confirmed in writing by us in order to be valid.

If a machine sold by us but not owned by us is not made available to us (e.g., not delivered by the owner), we are entitled to either supply another machine of the same type and value or to withdraw from the contract.

In such cases, the buyer is not entitled to claim damages.

If we receive negative financial information about the buyer after the contract has been concluded, we are entitled to demand full prepayment of the purchase price.

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3. Payment Terms

Payment must be made within 7 days of the invoice date:

• either in cash at our office, or

• by bank transfer to our designated account.

After the 7-day period, the buyer is automatically in default without further notice. From this point, the buyer must pay 10% of the agreed selling price or in case the amount is higher -interest based on the agreed selling price at a rate of 2% per month (any part of a month counts as a full month).

In the event of liquidation, bankruptcy, a payment moratorium, or the opening of insolvency proceedings against the buyer, all obligations become immediately due.

Disputes raised by the buyer (e.g., complaints regarding quality) do not entitle the buyer to withhold payment.

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4. Delivery Periods

If an agreed delivery deadline is exceeded, the buyer may withdraw from the contract only after setting a 4-week grace period which expires without result.

If the delay is due to circumstances beyond our control (e.g., force majeure, strikes), the buyer has no right to withdraw.

In such cases, we may also withdraw from the contract if the cause of delay cannot be resolved within two weeks.

Claims for damages are excluded, except in cases of intent or gross negligence.

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5. Shipping and Risk

Any requested shipping is at the buyer’s expense and risk.

We are not liable for damage during transport (e.g., loss, damage, delay).

If transport is carried out by our personnel, we are liable only for intent or gross negligence.

If the buyer is in default of acceptance, they must pay reasonable storage costs.

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6. Warranty and Complaints

For new items, obvious defects must be reported:

• within one week of receipt for registered merchants, or

• within two weeks for non-merchants (private buyers).

Other defects must be reported immediately after discovery, but no later than 14 days after delivery.

Defects in part of the delivery do not justify a complaint about the entire delivery.

In the case of justified complaints, we may choose to provide repair or replacement.

Rescission or reduction by the buyer is only permitted if repair/replacement fails.

Claims for damages are excluded, except in cases of intent, gross negligence, or warranted characteristics.

Upon request, the buyer must inspect the item at our location; complaints can only be made based on identified defects unless they are hidden.

For used items, warranty claims are excluded, unless otherwise agreed.

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7. Retention of Title

Each delivered item remains our property until full payment of all present and future claims, including ancillary charges.

Resale by the buyer is only permitted in the ordinary course of business and only under retention of title.

The buyer hereby assigns all rights and claims from resale of goods under retention of title to us. This assignment is only valid up to the value of goods delivered by us.

The buyer is authorized to collect claims despite the assignment.

However, our right to collect remains unaffected.

We agree not to collect as long as the buyer fulfills their obligations.

Upon request, the buyer must disclose the names of debtors and the status of assigned claims.

We will release securities if their value exceeds our claims by more than 25%. However, items will only be released if they are fully paid.

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8. Vehicle Documents & Maintenance

As long as ownership has not passed to the buyer, we retain the vehicle registration document (or trailer papers).

The buyer must arrange for the document to be handed over to us by the registration office.

The buyer must maintain the item properly, carry out necessary repairs promptly, and insure the item sufficiently.

We may inspect the item at any time, either personally or via an expert.

The buyer must inform us immediately in writing (registered letter) of any third-party interference (e.g., seizure).

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9. Technical Data

All technical data (condition, age, performance) are provided to the best of our knowledge but are non-binding and approximate.

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10. Default of Payment

If the buyer delays payment or any other obligation by more than two weeks, the entire remaining balance becomes immediately due.

This also applies if promissory notes with later due dates were issued.

For private buyers (non-merchants), this rule applies if two consecutive installments are missed, and the amount owed is at least 10% of the purchase price.

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11. Transfer of Risk

All risks pass to the buyer upon takeover of the machine, including risks of third-party damages.

We accept no liability for the actions of auxiliary personnel (e.g., drivers, crane operators), except in cases of intent or gross negligence.

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12. Product Liability

Any liability under the Product Liability Act remains unaffected by the above provisions.

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13. Governing Law & Jurisdiction

Regardless of the buyer’s nationality or the place where the contract is concluded, German law applies. Article 29 of the Introductory Act to the German Civil Code (EGBGB) remains unaffected.

If any provision is invalid or void, the remaining terms remain effective.

Place of performance and jurisdiction is Duisburg, Germany, even for non-merchants, in these cases:

• Buyer has no general jurisdiction in Germany.

• Buyer moves residence or usual place of stay outside Germany after contract.

• Buyer’s place of residence is unknown at the time of filing a lawsuit.